Guten Tag,
Als Käufer hat man ja bei Schlechtleistungen den Anspruch auf nachrangig Rechte. Nun steht in meinen Unterlagen, dass man auf diese nachrangig Rechte erst Anspruch hat, wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert oder aber die Nacherfüllung nach zwei Malen immer noch nicht erfolgt ist. Heißt das nun, dass man, bevor man von den nachrangigen Rechten Gebrauch machen kann, ebenfalls zwei mal die Möglichkeit hat, den Verkäufer um Nacherfüllung zu bitten und dieser ggf. auch zwei Mal diese verweigern darf? Oder beziehen sich diese zwei Male auf Situationen, in welchen die Nacherfüllung mit dem vorrangigen Recht aus anderen Gründen nicht erfolgt ist?