Hallo, kann man eine Generalvollmacht , die Insichgeschäfte erlaubt, anfechten, wenn man der Meinung ist, sie wäre nicht "korrekt " zustande gekommen.

Zur Situation:

Als wir, mein Bruder, meine Schwester und ich vor 2 Tage die Frage erörterten, ob wir unseren Vater ( 82, Witwer ) zuhause pflegen oder ob ein Hospiz die bessere Lösung wäre, eröffnete uns unsere Schwester ( abgeschlossenes Jurastudium ), dass sie über eine Generalvollmacht verfügt von deren Vorhandensein wir nichts wussten. Auf unsere Rückfragen hinlegte sie dar, dass unser Vater vor 4 Jahren auf sie zugekommen wäre mit der Bitte, sie als Fachfrau solle seine Bevollmächtigte sein und sie möge einen entsprechenden Text aufsetzen. Dem sei sie natürlich nachgekommen und habe ihm verschiedene Varianten vorgelegt und ausführlich erläutert. Für nun vorliegende Vollmacht hätte er sich schließlich entschieden. Nach dem ersten kleinen Schock, dass unser Vater, der immer peinlich darauf bedacht war, seine Kinder gleich zu behandeln, uns beide aber bei einer doch so wichtigen Angelegenheit nicht informierte, gesellte sich ein ungleich größerer Schock. Als ich nämlich die Formulierung ".. Ausschluss von den Beschränkungen des § 181" googelte, war ich entsetzt, welche Handlungsspielräume sich einem Bevollmächtigen dadurch ergeben. Des weiteren kann ich mir nicht vorstellen, dass so etwas nach deutschem Recht überhaupt möglich ist. Nun will ich meiner Schwester nicht automatisch eine Missbrauchsabsicht unterstellen, möchte aber für einen möglichen Notfall gewappnet sein.

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.