Hallo, Im deutschen Waffengesetz § 42a steht ja bekanntlich:

"Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt"

Da ich im technischen Hilfswerk tätig bin, würde ich gerne (nur auf Einsätzen; z.B.: Bergung, etc.) ein Rettungsmesser mit Einhandbedienung mit mir führen. Da dies ja unter das Waffengesetz fällt, ist meine Frage ob das Führen als ehrenamtlicher THW-Helfer unter das berechtigte Interesse fällt oder nicht.

Ich bedanke mich schon mal für die Antworten. (Bitte nur Antworten wenn sie wirklich sicher sind.)

Gruß, Car-Jacob.