Unbedingt heimlich filmen und dann deiner Mutter UND der Polizei zeigen.

Hoffentlich kommt das Vieh ins Heim.

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Weil der Staat/Gesetzgeber grundsätzlich Kinder ( alle Personen bis 14 ) schützen möchte.

Erst ab einem Alter von 14 Jahren hält der Staat Menschen für so reif, dass er sie selbst bestimmen lässt, ob sie sexuelle Handlungen an sich dulden oder bei Dritten ausüben wollen.

Natürlich ist nicht jede 14 jährige Person gleich reif. Manche sind dumme Bibi Kinder, andere schüchtern, andere sexuell durchtrieben.

Im Alter von 14 - 16 sind Jugendliche per Strafgesetzbuch dennoch nochmals gesondert geschützt.

Nutzt jemand eine Zwangslage aus, um sich an der anderen Person sexuell zu vergreifen oder ist die 14 - 16 jährige Person noch nicht in der Lage zu begreifen was da ein anderer gerade genau mit ihr macht, und weiß der Ausführende das, dann ist das auch strafbar.

Wenn zwei 13 jährige miteinander sexuelle Handlungen eingehen, ist das immer strafbar. Auch wenn beide damit einverstanden sind.

Sie können nur strafrechtlich aufgrund ihres Alters noch nicht belangt werden ( 19 StGB ) .

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Das ist eine klassische Ordnungswidrigkeit der Belästigung der Allgemeinheit nach 118 OwiG .

https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__118.html

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Du könntest Bibi usw. deabonnieren.

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Widerspreche der Forderung mangels Gläubiger Vollmacht ( 174 BGB ) und mangels transparenter Gebührenerhebung.

Sixt hätte dich wenigstens einmal per Brief anmahnen sollen. E-Mails sind im Rechtsverkehr nichts wert.

Gut 70 € Inkassokosten scheinen zudem zu hoch.

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Maximal 6 Monate.

Aber nur dann, wenn der Vermieter Schäden in der Wohnung feststellt oder die BK Abrechnung in Kürze fällig wird.

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Sagen:  Hättet ihr alleine auch so das große Maul? Dann ist meistens Ruhe oder es kommen noch dümmere Sprüche.

Ich habe schon oft mit Worten Gewalt verhindert.

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Nein. Aber juckt niemanden!

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Hast du denn überhaupt eine juristisch korrekt begründete Eigenbedarfs Kündigung verfasst?

Und nicht nur weil du den Mieter unbedingt raus haben wolltest?

Die Räumungsklage solltest du nur zurück nehmen, wenn der Mieter definitiv ausgezogen ist, dir die Schlüssel ausgehändigt hat, mit der Wohnung alles in Ordnung ist und du das oder die Schlösser gewechselt hast.

Wobei du selbst in dem Fall nicht zu voreilig sein solltest. Denn ist deine Kündigung wegen Eigenbedarf rechtlich in Ordnung, dann hat der Mieter dir deine Auslagen zu erstatten.

Hier solltest du mal beim Gericht vorsprechen und nachfragen.

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Dein Jobcenter ist - wie alle Jobcenter in Deutschland - abartig krank und wendet hier das Recht bewusst falsch an.

1.) Darf dir das Jobcenter nur Kindergeld anrechnen, wenn es tatsächlich vorhanden ist, also definitiv überwiesen wurde.

2.) Dürfen von 192 € monatliches Kindergeld immer nur 162 € monatlich auf dein Alg 2 angerechnet werden.

Die restlichen 30 € sind eine Versicherungspauschale, die dir immer zu verbleiben hat.

3.) Die Kindergeld Nachzahlung steht dir in voller Höhe zu, da das Jobcenter eh bereits dein Kindergeld angerechnet hat.

Die Kg Nachzahlung ist weder Einkommen, noch Vermögen. Was dein Jobcenter hier macht, ist strafrechtlich relevant.

Stelle umgehend einen Überprüfungsantrag. Also ein normales Schreiben mit deinem Namen, deiner Anschrift und deiner BG Nummer.

Dann schreibst du als Betreff "Überprüfungsantrag".

Fordere das Jobcenter auf, dass es dir von dem bisherigen Kindergeld nur 162 € anrechnen darf, bzw. dir vom Kg immer 30 € mtl. verbleiben müssen.

Fordere dein Jobcenter auf, dein Alg 2 weiter in voller Höhe auszuzahlen, da die Kindergeld Nachzahlung nicht angerechnet werden darf.

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Wenn der Warenwert, sprich der Gesamtschaden ca. 1.800 € - 2.000 € beträgt, sehe ich - entgegen anderslautender Antworten - durchaus die Gefahr einer Bewährungsstrafe.

Die Staatsanwaltschaft wird euch sicherlich gewerbsmäßigen Betrug ( auch schwerer Betrug genannt ) vorwerfen, der aber sehr wahrscheinlich nicht erfüllt ist.

Bleiben 5 normale Betrugstaten. Diese sind nicht harmlos, vor allem nicht bei der Summe, die hier zusammen kam.

Richtig dämlich ist eure Knast Frage in selbiger. Das ist genau so dumm, wie diese ganzen "Ist das normal" - Fragen hier und regt hart auf!

Es wird sicherlich noch der Strafrichter bei euch zuständig sein. Einen ersren Hinweis darauf seht ihr in der Anklageschrift.

Ist der Strafrichter ( Einzelrichter ) zuständig, dürfen maximal 2 Jahre Freiheitsstrafe ausgeurteilt werden.

Alle Freiheitsstrafen bis 2 Jahre können zur Bewährung ausgesetzt werden.

Ich kenne die genauen Summen der 5 Betrüge nicht. Würde aber meinen, dass es für jeden Betrug 2 - 4 Monate Freiheitsstrafe gibt.

Diese müssen zusammen gezogen werden. So das es am Ende 6 - 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe werden. 

Ausgesetzt zur Bewährung. Bewährungszeit 2 oder 3 Jahre. Kein Bewährungshelfer.

Gegen das Urteil könnt ihr Berufung einlegen. Dann würde das Gleiche noch mal vor dem Landgericht verhandelt werden.

Legt nur ihr oder zu eurem Gunsten die Staatsanwaltschaft ( sehr selten ) Berufung ein, dann darf das Urteil des Landgericht nicht strenger ausfallen.

Nach dem Landgericht bliebe nur noch die Revision.

Wichtig:  redet auf keinen Fall mit der Polizei über die Sache. Weder am Telefon noch im Revier.

Kommt eine Polizei Vorladung, dann geht ihr nicht da hin. Denn das ist keine Pflicht.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/pflicht-zum-erscheinen-bei-der-polizei-zur-zeugenaussage-was-tun-als-gefaehrdeter-zeuge_069447.html

https://www.hok-online.de/service-und-tipps/faq-tipps/vorladung-durch-polizei/

Einen Anwalt braucht ihr nicht, da euch kein Gefängnis droht, ihr geständig und reuig seid und auch ein Anwalt keine Bewährungsstrafe verhindern wird.

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Nachstellung = permanente, dauerhafte, starke Belästigung.

Entweder nicht ganz so stark über einer längeren Zeitraum oder sehr stark über ein kurzen Zeitraum.

150 mal jeden Tag anrufen und das 4 Tage am Stück ist Nachstellung. Genau wie 50 mal am Tag anrufen und das ca. 7 Tage am Stück.

60 Anrufe verteilt auf 7 Tage reichen den meisten Staatsanwälten nicht.

Nachstellung ist es auch, wenn jemand 4 Stunden lang vor dem Haus ( der Wohnung ) des Betroffenen steht, dabei ständig ruft, klingelt, klopft, eventuell beleidigt und bedroht.

Die 185 und 241 StGB kämen dann extra hinzu.

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Es ist Nötigung nach 240 StGB . 

Je nachdem wie und was der Lehrer äußert, kann es auch eine Beleidigung nach 185 StGB darstellen.

Wenn jemand auf das Wc muss, dann geht man einfach. Man muss weder sich melden, noch fragen ob man aufstehen darf und schon gar nicht muss man um Erlaubnis für seine Notdurft bitten.

Man muss nur bescheid geben, dass man eben das Wc aufsuchen muss.

Wenn man vorher weiß, dass es länger dauert ( großes Geschäft, Tampon wechseln, übergeben ), dann sagt man das man das Wc aufsuchen müsse, dies aber etwas länger dauert.

Verbietet es der Lehrer, einfach dennoch auf das Wc gehen.

Hält er einen dann fest, dann ist das eine Beleidigung mittels Tätlichkeit nach 185 StGB, Nötigung und ein erhebliches dienstrechtliches Vergehen.

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Das Wieso spielt keine Rolle!

Die Frage ist, warum du dir das gefallen lässt? Was erdreisten sich diese Bibi Abonnenten, dich einfach sexuell anzutatschen?

Das ist mindestens eine Beleidigung mittels Tätlichkeit nach 185 StGB . Eventuell grenzt es schon an sexueller Nötigung nach 177 StGB, wobei dies eher zu verneinen wäre.

Lass es dir nicht gefallen, verdammte Axt! Du bist doch keine Ziege im Streichelzoo!

25 jährige Männer dürfen doch auch nicht einfach 25 jährige Frauen anfassen!

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Selbstverständlich muss deine Bank das Kindergeld auch für dein zweites Kind berücksichtigen.

Mit 2 Kindern steht dir ein Freibetrag von monatlich 1.703,21 € zu.

https://www.verbraucherzentrale.de/Pfaendungsschutzkonto-P-Konto-Existenzminimum-bleibt-automatisch-verfuegbar

Wenn du weniger verdienst, kannst du auch nur über weniger verfügen.

Das Kindergeld von jeweils 192 € monatlich ( gesamt also 384 € ) muss auf den Freibetrag drauf gerechnet werden.

Zum Beispiel 1.703,21 € plus 384 € Kindergeld = 2.088, 05 € monatlicher Freibetrag.

Das Kindergeld darf nicht gepfändet werden und nicht mit dem Freibetrag verrechnet, also nicht von diesem abgezogen werden.

Problem ist, dass die Banken Geburtsurkunden nicht akzeptieren müssen. Banken müssen nur ausgefüllte P-Konto Bescheinigungen akzeptieren.

Das Ausfüllen der P-Konto Bescheinigung übernimmt kostenlos die Familienkasse, die Caritas, die Diakonie, die AWO oder die Schuldnerberatung.

Die haben die Bescheinigungen ( 1 A4 Blatt ) vor Ort.

Außer bei der Familienkasse ( Perso reicht ) musst du aber zwingend deinen Personalausweis, sowie die Geburtsurkunden beider Kinder und aktuelle Kindergeldbescheide mit nehmen und vorzeigen.

Mit der ausgefüllten P-Konto Bescheinigung gehst du zu deiner Bank und gibst sie dort ab. Deine Bank muss dann die höheren Freibeträge innerhalb von 4 Banktagen berücksichtigen.

Wann kam das erste Mal Kindergeld von deinem zweiten Kind auf dein Konto?

Bist du verheiratet? Kommt die Miete von einer Behörde auf dein Konto?

Es ist so, dass Gelder bei einem gepfändeten P-Konto spätestens am Ende des Folgemonats verfügt ( abgehoben oder überwiesen ) sein müssen.

Gelder von März müssen also bis zum 30.04.2017 verfügt worden sein. Sonst darf es gepfändet werden.

Ob das bei einer Insolvenz auch so ist, weiß ich nicht.

Wenn der Insolvenzverwalter dir nicht hilft, dann musst du zu deinem Amtsgericht und dort zur Vollstreckungsabteilung ( Vollstreckungsgericht ) gehen.

Die dortigen Rechtspfleger helfen dir kostenlos und stehen juristisch über deiner Bank.

Da musst du aber unbedingt deinen Personalausweis, Lohnnachweise ab Februar 2017, beide Kinder Geburtsurkunden, aktuelle Kindergeldbescheide, eventuell Heiratsurkunde, Mietvertrag und Kontoauszüge ab 1.02.2017 mitnehmen.

Das ist wichtig.

Info:  Ab 1.07.2017 gibt es höhere Freibeträge. Die müssen die Banken von sich aus berücksichtigen.

Musst du also nicht extra beantragen oder freigeben lassen, da sie gesetzlich verankert sind.

https://p-konto.de/freibetraege-auf-dem-pfaendungsschutzkonto-erhoehen-sich-zum-01-07-2017/

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Du hast dich eines Diebstahls geringwertiger Sachen ( 242 StGB in Verbindung mit 248a StGB ) strafbar gemacht.

Nun bekommst du wahrscheinlich Hausverbot. Das ist auch mündlich ausgesprochen sofort gültig.

Dann bekommst du wahrscheinlich vom Laden eine sogenannte Vertragsstrafe. Die ist aber bei solchen Bagatelldelikten entweder gar nicht oder nur bis maximal 25 € zulässig.

Und auch nur dann, wenn der Laden sie tatsächlich an den Detektiv auszahlt. In deinem Fall ist sie eher unzulässig.

Dazu bekommst du die Strafanzeige. Unabhängig von deinem Alter, dürfte die Strafe sehr gering ausfallen, bzw. das Verfahren wegen geringer Schuld ( 153 StPO ) eingestellt werden.

Wenn du nicht vorbelastet bist.

Warst du bei der Tat unter 14 Jahre alt, kann dir strafrechtlich gar nichts passieren ( 19 StGB ) .

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