Der sechzehnjährige M erwirbt am 8. Juli von seinem Taschengeld am Jahrmarktstand bei J fünf Lose zu je einem Euro. Das fünfte Los beschert ihm als Hauptgewinn einen E-Book-Rea- der im Wert von 400 Euro. Nicht nur M, sondern auch sein ihn begleitender neuzehnjährigen Freund F, der das Alter von M kennt, ist sofort Feuer und Flamme und fragt M, ob er sich den E-Book-Reader für seinen anstehenden einwöchigen Mallorca-Urlaub ausleihen könne. Als M zögert, seinen neuen „Schatz“ wieder aus den Händen zu geben, bietet F im an, die „Leihgabe“ durch eine Zahlung von 15 Euro zu versüßen. M möchte aber zunächst eine Nacht darüber schlafen. Am nächsten Morgen geht M zu F und übergibt ihm den E-Book-Reader mit den Worten: „Ich habe mir dein Angebot überlegt und für 15 Euro kannst’n ’ne Wochen haben. Mein Alter ist auch einverstanden.“ Erfreut packt F den E-Book-Reader ein, verweist M aber darauf, dass er das vorhandene Bargeld für die Reise benötige und ihm die 15 Euro daher erst nach seiner Rückkehr zahlen könne. M nickt und wünscht F eine gute Reise. Zurück zu Hause, erzählt M seinem alleinerziehenden Vater V von seinem Losglück. V ist entzückt, da M die Ferien nun gut zur literarischen Fortbildung nutzen könne. Umso entsetzter ist V daher, als er erfährt, dass M den E-Book-Reader für eine Woche an F „verliehen“ hat. Sofort ruft V bei F an, erreicht aber nur dessen neunjährigen Bruder B. V bittet B, F mitzuteilen, dass er mit der „Leihgabe“ nicht einverstanden sei und F den E-Book-Reader unverzüglich zurückgeben solle. B schreibt sich die Nachricht auf, vergisst aber, F vor dessen Abreise noch zu informieren. Erst am 17. Juli, dem Tag nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub, entdeckt F zufällig den Zettel, den B sich geschrieben hat, und erfährt so von dem Anruf. Das kommt F gerade recht, weil er den E-Book-Reader im Urlaub kaum benutzt hat und jetzt nicht 15 Euro dafür zahlen möchte.

F geht daher zu M, gibt den E-Book-Reader „wie von V verlangt“ zurück und meint gegenüber M und V, damit sei die Vereinbarung ja wohl hinfällig und er müsse nichts bezahlen. Außerdem habe M ihn über das Einverständnis von V getäuscht und er fühle sich auch deshalb nicht an die mit rechtlichen Unsicherheiten behaftete Abrede gebunden. Als V dies hört, ist er von der Geschäftstüchtigkeit seines Sohnes sichtlich beindruckt. Er sei davon aus- gegangen, M habe F den E-Book-Reader einfach so überlassen, mit einer Vermietung für eine Woche zu 15 Euro sei er hingegen einverstanden. Ohnehin habe F den E-Book-Reader ja tat- sächlich eine Woche nutzen können; dass er das kaum getan habe, sei seine Sache. Sich jetzt im Nachhinein auf vermeintliche Mängel des Geschäfts zu berufen, gehe gar nicht.