Halo Zusammen, ich ziehe diesen Mai nach 28 Monaten aus meiner Wohnung aus. Der Vermieter renoviert die Wohnung noch bevor die Nachmieterin einzieht (Böden werden getauscht und Küchenfronten ausgewechselt). Er meinte, dass ich zwar nicht streichen muss, aber er würde mir die Farbe in Rechnung stellen. Ist dies rechtens? Kann der Mieter von mir die Zahlung der Farbe verlangen oder sogar von mir verlangen, dass ich streiche??

Folgende Aussagen stehen in meinem Mietvertrag:

**9. Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume ** 9.1 (1) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparturen frei 9.2 (1) Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Durschräume, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Tolietten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet von Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innnentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind im Allgemeinen alle 10 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegeben Fristen nur um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.

(2) Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, so trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt werden. Der prozentuale Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Beginn des Mietverhältnisses noch kein voller Turnus verstrichen, bemisst sich der porzentuale Anteil an den Renovierungskosten nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Beginn des Mietverhältnisses zum vollen Renovierungsturnus. Der volle Renovierungsturnus ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung gem Abs(2) zu bestimmen.