Mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerksgewerbe :-)

Also in Österreich und im speziellen in Salzburg - wo ich ein wenig Taxierfahrung habe - gibt es eine Beförderungspflicht für Taxifahrer.

Landesbetriebsordnung §27

Für das Taxigewerbe besteht Beförderungspflicht

a) innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde und

b) innerhalb des Tarifgebietes, für das durch Verordnung verbindliche Tarife festgelegt sind, wenn nicht ein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Beförderungspflicht besteht weiter nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrags gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

Und das könnte im Fall Rußland zB "Schlepperei" sein, weil der Taxifahrer weiß ja nicht, ob der Fahrgast im Ausland auch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Theoretisch muss der Taxifahrer das vor dem Überfahren der Grenze sicherstellen. Ich weiß von einem Kollegen in Salzburg der Fahrgäste nach München befördert hatte und dann tatsächlich wegen "Menschenschmuggel" angeklagt wurde. Allerdings ist die Geschichte nach ein paar Nächten im Häfn gut ausgegangen. In Salzburg ist das auch deswegen besonders obskur, weil man sogar der Stadtbus planlinienmäßig nach Freilassing (Bayern) fährt.

Ausschließungsgründe: 1) Hinsichtlich der Benützung der Fahrzeuge haben die Fahrgäste den Anordnungen des Fahrpersonals folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können. 2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte. Ihnen ist insbesondere untersagt: Mit dem Fahrer während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen, den Lenker während der Fahrt zu behindern, die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen. 3) Bösartige oder beschmutzte Tiere, Hunde ohne Maulkorb (Ausnahme: Blinden- und Partnerhunde). 4) Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen könnten. 5) Personen, die die Ordnung und Sicherheit des Betriebes, den Lenker oder die mitfahrenden Personen gefährden können.

Dies gilt insbesondere für: a) Betrunkene und Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten; b) Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen; c) Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen (Ausnahme: die Berechtigten)

Von der Beförderung oder Weiterbeförderung können ausgeschlossen werden: 1.) Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen. 2.) Personen, die im Taxi rauchen.

Übrigens gibt es auch Werbeverbote (anquatschen, Hotelportiere nerven, ...), so muss z.B. die Initiative immer vom Fahrgast ausgehen. Der in Salzburg verordnete Maximalpreis liegt bei € 1,80/km

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