Es besteht eine 50% / 50% Erbengemeinschaft zwischen Erbe A und B, die im Grundbuch eingetragen ist. Erbe A möchte seinen Anteil beleihen, was die Bank bejaht. Erbe B versagt die Zustimmung zur Eintragung einer Hypothekt/Beleihung.

§ 1114 BGB würde die einseitige und nichtzustimmungspflichtige Beleihung ermöglichen. § 2032 BGB (1) und § 2033 (2) könnten eine Zustimmungspflicht von Erbe B ergeben.

Wie ist die Rechtslage? (Alle Gesprächsversuche sind ergebnislos verlaufen & eine Verwertung soll nicht erfolgen)