Schlampe zählt da auf jeden fall rein, selbst jemanden einfach zu duzen reicht schon für den §185 , solange man sich persönlich in der Ehre verletzt sieht. Da es öffentlich war kann auch gut Verleumdung und Üble Nachrede einschlägig sein:

Die Üble Nachrede nach § 186 StGB (D), § 111 StGB (A) und Artikel 173 StGB (CH) ist eine Form der Beleidigung, die sich von dieser jedoch in der Begehungsform unterscheidet. Bei der Üblen Nachrede wird insbesondere eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt. Entscheidend ist, dass diese nicht „erweislich wahr“ ist.

Ist die Tatsachenbehauptung unwahr und weiß dies der Täter der vermeintlichen Üblen Nachrede, so handelt es sich stattdessen um eine Verleumdung nach § 187 StGB.

In diesem Fall war es keine eigentliche Tatsachen Behauptung, denn jemand ist niemals erwiesenermaßen eine Schlampe, dafür gibt es keine juristische Definition, daher ist die Bezeichnung Schlampe immer unwahr, daher kann man da leicht gegen vorgehen.

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