Gewährleistungs-/Rückgaberecht bei Privatkauf?

Hallo Community und Rechtsexperten,

seit einigen Tagen stellt sich mir die Frage, wie es sich nun mit dem Gewährleistungs- und Rückgaberecht bei Privatverkäufern verhält (z. B. über die bekannten Online-Flohmärkte), da ich immer unter den Anzeigen "Privatverkauf. Keine Rücknahme und Garantie (hier meinen wohl alle Gewährleistung)" lese.

Nach der Rechtsauffassung des BGH (vgl. Az VIII ZR 96/12) ist diese Formulierung anscheinend missverständlich und irreführend.

Beispiel:

A verkauft an B über einen Online-Flohmarkt den Kaufgegenstand XY. Beide treten als Privatpersonen auf. A verkauft nur diesen einen Gegenstand aus seinem Privatbesitz. Mängel des Gegenstands sind in der Anzeige aufgeführt. A und B einigen sich auf den Kaufpreis und den Versand. Nach etwa 3 Wochen gibt der von A gekaufte Gegenstand bei B den "Geist" auf. B verlangt daraufhin von A die Beseitigung des Mangels bzw. die Rücknahme des Gegenstand. A verweigert und bezieht sich auf seinen Hinweis "Privatverkauf. Keine Rücknahme und Gewährleistung!". (Ein Wiederruf wäre hier ja nicht möglich, da das Fernabsatzgesetz bei Privatverkäufen nicht einschlägig ist.)

Meine 1. Frage daher: Gibt es überhaupt noch (nach dem neuem EU-Recht) die Möglichkeit (außer natürlich bei Arglist und Vorsatz des Verkäufers) ein Rückgabe- bzw. Gewährleistungsrecht bei Privatverkäufen auszuschließen bzw. einzugrenzen?

Meine 2. Frage: Wäre man mit der Formulierung "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" insoweit von einem Gewährleistungs- bzw. Rückgabeanspruch, sofern nicht Vorsatz oder Arglist vorliegt, geschützt?

P.S.: es handelt sich um ein fiktives Beispiel!

Bitte nur antworten, wenn ihr euch damit auch etwas auskennt. Danke :) :)

Recht, eBay, Rückgaberecht, Shpock, Auto und Motorrad
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