Prüfung Inkassokosten Creditreform München wegen Zweifel an Rechtmäßigkeit?

Wegen HF 60,- € soll ich nun insgesamt 168,54 € zahlen.

Ich kann nicht glauben, dass der Inkassodienstleister Creditrefor im Auftrag der MVG in dieser Angelegenheit seriös handelt!

(1.) Sachverhalt: Es trifft zu, ohne gültigen Fahrausweis gegen Juni 2020 in öffentli. Verkehrsm. angetroffen worden zu sein.

Es trifft zu von der MVG zunächst auch schriftlich zur Zahlung aufgeford. worden zu sein. Worauf ich lange nicht reagieren konnte. (Es war in einer kritischen Phase der Pandemie und Lockdowns, war leider nahezu mittellos da das Tafelangebot drastisch eingebrochen war u. ich als Rentner aber Lebensmittel für 2 Personen beschaffen muss und mich somit von einem Härtefall betroffen sehe).

(2.) Jetzt zur Forderungszusammensetzung: Im weitern, einf. Verlauf gingen 2 Schreiben des IKD Creditreform ein.

(Darauf begr. hinweis. möchte, dass im Feld Sachbearbeiter "Team MVG" zu erkennen gegeben wird. Handelt es sich dann nicht um Konzerninkasso und rechtlich ansinnslosen Geschäftsgeb.? -Dies der Grund-).

Eines besagter Schreib. aus 08.2020, das nächste 09.2020

60,- € Beförd.entgelt aus 06.2020

0,36 € Zins

3,- Mahnk. 06.2020

8,- € Pausch. Post- Telek. Nr. 7002 VV RVG gem. Parag. 280, 286 BGB aus 08.2020

40,- € Geschäftsg. Nr. 2300 VV RVG gem. Parag. 280, 286 BGB aus 08.2020

5,- € Auskunftsk.

Ich halte die Geschäftsgeb. für ungerechtfertig, kann den Rechenweg nicht nachvollziehen. Kann dies bitte jemand einmal rechnerisch formulieren? Bitte keine Tabellenverweise.

(3.) Weitere Kosten: 02.2021 bat ich um Teilzahlung. Mit Antwort aus 02. 2021 wurde seitens Creditreform das Einverständ. gegeben, woraufhin ich seit 03.2021 30,- € Teilz. leiste.

Für die Ratenzahlungsvereinb. werden weitere Kosten verlangt:

49,- € Einigungsgeb.Nr. 1000 (im gerichtlichen 1003) plus weitere

9,80 € Pausch. Post- Telek.

Im Sinne des Paragraphen 31b RVG sind die 49,- € Einigunggebühr doch eigentlich unerlaubt, wei laut Exegese max. 20 Proz. gestattet sind und in Verbindung mit der Schadensminderungspflicht des Gläubigers weiterhin rechtshemmende Gründe meinerseits gegen diesen Anspruch gesehen werden.

Wie oft ist die Pausch. für Post- Telek. im Anspruch des Gläubig./ Bevollm. begründet?

Da in Anbetracht der Forderungsaufst. sowohl 08.2020 8,- € und nun 02.2021 ein weiters Mal 9,80 € gefordert sind

Ich bin kein Ass. jur. ,verstehe die hier abstrakte Rechtsprech. nicht, die ja irgendwie einmal max. 20,- € dem Gläubiger zuerkennt, an andere Stelle 20 Prozent plus jedes Mal je nach Falllage plus Zinsen plus plus plus die Perspektive damit kleine Leute nie aus Schulden herauskommen, das Inkassogeschäft auf der Seite der Milliardengeschäftsmacherei verbleibt, jeder Appell der Verbraucherschutzstellen wie Inkassowatch an diese Branche und den Gesetzgeber in der Zeit von Corona fair zu bleiben ein unerhörter Aufruf bleibt.

Vielen Dank für hilfreiche konstruktive Resonanz!

Prüfung, Recht, Inkasso, Schwarzfahren, inkassokosten, Wirtschaft und Finanzen