Der betreffende Gewerbebetreibende beschreibt sich selbst als "Dachdecker im Reisegewerbe" und meint deshalb berechtigt zu sein, seinen Firmensitz in einem reinen Wohngebiet zu führen. Er lagert sein Material und Werkzeug in und auf seiner Garage und parkt seine Firmenwagen inkl. eines als weiteres Lager verwendeten Anhängers auf den (ohnehin knappen) öffentlichen Parkplätzen.