Guten Tag in die Runde.

Der Antragsteller muss seine Kontoauszüge drei Monate rückwirkend vorlegen. So weit so gut, aber bezieht sich das auf drei Kalendermonate oder auf drei Monate gezählt vom Tag der Antragstellung?

Und welche Regelung gilt, wenn der Antrag beispielsweise am 22. eines Monats rückwirkend zum 1. des Monats ein Antrag eingereicht wird? Muss man dann Kontoauszüge rückwirkend zum 22. von vor 3 Monaten vorlegen, oder für die letzten drei vollen Kalendermonate? Diese Frage stellt sich insbesondere für Inhaber von Online-Konten, die Kontoauszüge für jeden beliebigen Zeitraum erstellen lassen können, aber nicht unbedingt mehr Information als nötig preisgeben wollen.