Ich muss die Wohnung meiner Mutter auflösen.Der Mietvertrag wurde 2004 abgeschlossen,darin steht das bestimmte Schönheitsreparaturen fachgerecht in bestimmten Zeiträumen gemacht werden müssen.
Ich habe gelesen das durch solche Klauseln der Vertrag unwirksam wird.
Der Verwalter hat mir gesagt, das durch die Nachsätze das nicht so ist.Darunter steht .
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Unternehmens von der bisherigen Ausführungart erheblich abweichen.Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Unternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
Lässt in besonderen Fällen der Zustand eine Verlängerung oder Verkürzung der Fristen zu,kann man vom Plan abweichen.
Muss ich nun,- Türen streichen,vom Vormieter übernommene Holzdecken, Böden und Tapeten entfernen .
Danke im voraus R.H.