Konsequenzen des illegalen Sprayens

§ 303 StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder eine Sache unbefugt, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehend im Erscheinungsbildes verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (Strafgesetzbuch= Strafrecht)

Das heißt: Wer eine fremde Wand oder Mauer o.a. ohne eine Genehmigung des Eigentümers besprayt oder bemalt, macht sich strafbar. Der Eigentümer kann dieses zur Anzeige bringen.

§ 823 BGB: Wer vorsätzlich das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (Bürgerliches Gesetzbuch= Zivilrecht)

Das heißt: Wer erwischt wird, hat zwei Probleme:

1. Eine Anzeige des Eigentümers – hier folgt eine strafrechtliche Verurteilung nach § 303 StGB (Strafgesetzbuch) in Form von Geldstrafen, Arbeits- und Beseitigungsauflagen oder bis zu 2 Jahren Haft. (strafrechtliche Konsequenz)

2. Erstattung der Beseitigungskosten (nicht selten im drei bis vierstelligen Bereich). Der Geschädigte kann sich hier ein Recht Haftung bzw. Kostenerstattung über 30 Jahre sichern.(zivilrechtliche Konsequenz)

Was passiert, wenn ich erwischt werde ?

Identitätsfeststellung

§ 163 b StPO ( Strafprozessordnung )
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeivollzugsdienstes die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist. Das heißt: Aufnahme der Personalien oder wenn du keinen Ausweis dabei hast, darf dich Polizei auch zur Feststellung mit auf die Dienststelle nehmen. (vorläufige Festnahme)

Vorläufige Festnahme
§ 127 StPO (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen, oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeivollzugsdienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1 StPO.

Das heißt: Mitnahme auf die Polizeidienststelle, Feststellung der Personalien. Liegen Gründe für einen Haftbefehl vor, dann kann die Polizei dich auch für längere Zeit, im Rahmen von Erkennungsdienstlichen Maßnahmen, dort behalten.

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