Guten Tag! Ist es, wenn man in Deutschland ein großes Unternehmen mit diversen Filialen verklagen muß, nach der ZPO zwingend vorgeschrieben, im Rubrum der Klageschrift den Hauptsitz als ladungsfähige Anschrift anzugeben, oder reicht es aus, daß man eine (beliebige) Filiale auswählt? Danach richtet sich in dem Fall die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Danke im voraus!