Die auf der Grenze zu unserem Grundstück stehende Wand des Nachbarn wird neu verputzt, dazu steht nun in unserem Hof ein Gerüst gem. § 7 Hammerschlag- und Leiterrecht in BW. Der Nachbar hatte einen Zeitraum von 2-3 Wochen genannt, dieser Zeitraum ist erfolglos verstrichen. Die Arbeiten werden nur noch sporadisch durchgeführt, z.B. waren letzte Woche an 3 aufeinanderfolgenden Tagen keine Handwerker vor Ort. Begründung: der Handwerker hat andere Aufträge wahrgenommen. Eine einstweilige Verfügung bei Gericht würde Monate dauern laut Rechtsanwalt. Also müssen wir das Gerüst u.U. für Monate stillschweigend akzeptieren ? Welche Möglichkeiten stehen noch zur Verfügung, damit die Arbeiten beendet und das Gerüst abgebaut wird ?