Aufgrund eines vollstreckbaren Titels wurde eine Zwangssicherungshypothek vor einiger Zeit im Grundbuch des Schuldners (in voller Höhe) eingetragen. Nun wird bei einem anderen Grundstück(in einer anderen Stadt) des gleichen Schuldners aufgrund des gleichen Titels wiederum eine Zwangssicherungshypothek in voller Höhe eingetragen. Auf dem beim GBA eingereichten vollstreckbaren Titel war vermerkt, dass die erste Sicherungshypothek bereits in voller Höhe in einem Grundbuch eingetragen ist. Dennoch hat der der Rechtspfleger die Sicherungshypothek eingetragen. Meines Erachtens musste die Eintragung aufgrund des §867(2) ZPO abgelehnt werden, da bereits 100% de Forderung im ersten Grundbuch eingetragen sind. Ist mein Standpunkt richtig und wie sollte man weiter vorgehen ? Vielen Dank im Voraus