Hallo zusammen, habe eine leicht komplizierte Frage, hoffe hier jedoch trotzdem auf hilfreiche Antworten :)

Folgender Fall: Eine Erbengemeinschaft (3 Erben, Anteile von A 4/6 B 1/6 C 1/6) zweier nebeneinander liegender Grundstücke ist zerstritten. Es kommt zu einer Teilungsversteigerung.

Im Grundbuch ist noch folgende Sicherungshypothek eingetragen: „xxx DM Sicherungshypothek für D, geboren am xx.xx.xxxx, Musterstadt. Unter Bezugnahme auf Bewilligung vom xx.xx.xxxx, eingetragen am xx.xx.xxxx.

Die Forderungen aus der Hypothek wurden damals an den Erben (E1) des D gezahlt, jedoch wurde die Sicherungshypothek bis heute nicht aus dem Grundbuch ausgetragen, dieser Vorgang ist bereits über 2 Jahrzehnte her.

Nach nun vollstreckter Teilungsversteigerung und Zuschlag für B, möchte C seinen Anteil an der Sicherungshypothek ausgezahlt bekommen, da diese ja bereits getilgt wurde. Problem dabei, da E1 mittlerweile verstorben ist, gibt es den Erben des E1 (E2), welcher in Übersee lebt. E2 verlangt einen Vorschuss der Kosten, um Löschungsbewilligung bei einem (entfernten) Konsulat durchzuführen.

Frage ist nun, kann Person C das Geld bekommen, ohne das die Löschungsbewilligung für die Hypothek vorliegt?

Hat B nicht mit dem Zuschlag alle Rechte und Pflichten übernommen, also auch die Auszahlung an C aus der Sicherungshypothek und die alleinige Sorge der Löschung, sowie auch die alleinige Kostenübernahme? Oder muss sich C noch an den Kosten der Löschungsbewilligung, sowie eventuellen Forderungen des E2 beteiligen?

Welche Seite steht in der Beweispflicht der bereits getätigten Zahlung, sollte E2 noch Forderungen aus der Sicherungshypothek geltend machen?

Bereits jetzt vielen Dank im Voraus für die Bemühungen!

MfG, Hellfish