Hallo,
Ich habe im Januar deutlich betrunken ein Straßenschild geklaut und wurde dabei erwischt. Im März habe ich eine Aussage bei der Polizei gemacht, Reue gezeigt und gestanden. Die Anklage lautete Diebstahl.
Nun kam ein Brief von der Staatsanwaltschaft in dem steht: "Von der Verfolgung wird gemäß §45 Abs. 2 JGG in Verbindung mit §109 Abs. 2 JGG abgesehen."
Was bedeutet das konkret für mich? Laut Paragraph 45 können nach meinem Verständnis ja noch erzieherische Maßnahmen folgen. Ist demnach eine Geldstrafe, Sozialstunden oder ähnliches noch wahrscheinlich, oder bin ich aus dem Schneider und das ganze kommt einer Einstellung des Verfahrens gleich?