In Deutschland gibt es verschiedene Zeichen und Symbole, die öffentlich nicht sichtbar gemacht werden dürfen. Dies gilt vor allem für Symbole, die in Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Ideologie stehen. Zu den bekanntesten verbotenen Symbolen gehört das Hakenkreuz.
Aber auch bestimmte Ehrenzeichen, Uniformteile oder auch die Sieg-Rune, das Keltenkreuz oder die Wolfsangel fallen unter das Verbot des öffentlichen Sichtbarmachens. Für Fasching und ähnliche Anlässe gibt es hier auch keine Ausnahme.
Das heißt, was generell verboten ist, ist auch im Rahmen von Verkleidungen verboten. Keinesfalls Teil der Kostümierung sollten weiterhin bestimmte Abkürzungen sein. Hierzu gehören „WP“ für White Power, den Wahlspruch des Ku-Klux-Clan, das „SGH“ für Sieg Heil als Teil des Hitlergrußes und „B&H“ für Blut und Ehre (englisch: "blood & honour"), was im Zusammenhang mit der Hitlerjugend steht.
Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird im Übrigen durch § 86a StGB offiziell unter Strafe gestellt und mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe geahndet.
§ 86 StGB regelt das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. So dürften beispielsweise keine Zeichen und Symbole von Parteien getragen werden, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden oder von Vereinigungen, die verboten sind, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.