In meiner Stadt gibt es zahlreiche Fußgängerbedarfsampeln, die "im Ruhezustand" sowohl für die Fußgänger als auch die Autofahrer kein Licht anzeigen (also weder rot noch grün). Erst bei Betätigen der Ampel schaltet diese für Autofahrer auf "rot" und für Fußgänger auf "grün". Ansonsten ist der Bereich für Autofahrer mit dem Verkehrsschild "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205 nach StVO) ausgestattet.

Es stellt sich die Frage, In welchem Gesetz oder welcher anderen Norm geschrieben steht, dass die Ampel von Fußgängern nicht zwingend bedient werden muss und damit das "Vorfahrt gewähren"-Schild (Zeichen 205 nach StVO) für Autofahrer maßgeblich zur Anwendung kommt? Vielen Dank für Hinweise.