Hallo,

folgende Situation:

ich befinde mich seit Mai 2019 im Verbraucherinsolvenzverfahren. Zu den Insolvenzgläubigern gehört u.a. ein Landkreis in Niedersachsen, der für eine Zwangsstilllegung aus dem Jahr 2019 einen Betrag von 189€ fordert.

Seit 2020 wohne ich nicht mehr in Niedersachsen, sondern bin zwischenzeitlich nach Schleswig-Holstein gezogen. Nun möchte ich ein KFZ auf mich anmelden, dass ich für die Arbeit benötige.

Steuerschulden bestehen keine.

Im „Zulassungsverweigerungsgesetz“ von Schleswig-Holstein steht folgendes:

———

(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug unbeschadet zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn

  1. die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie
  2. die rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen in ihrem Zuständigkeitsbereich

entrichtet worden sind. Zu den vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach Satz 1 gehören insbesondere auch Maßnahmen der Zulassungsbehörde zur Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen.

———

Bedeutet das für mich, dass ich erst nach Ende meiner Insolvenz in der Lage sein werde, ein Fahrzeug auf mich zuzulassen oder bezieht sich das Wörtchen „Zuständigkeitsbereich“ ggf. geographisch auf den Landkreis? Also interessiert es die Zulassungsstelle in Schleswig-Holstein, dass in Niedersachsen diese offene Forderung besteht?

Danke für die Hilfe