Es heißt im BGB § 823 :"1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein."
Nun meine Frage: Wenn jemand auf dem Privatgrundstück über ein etwas aus dem Boden herausragendes Tormittelteil stürzt und sich verletzt, kann man dann nicht sagen: "Pech gehabt! Es ist dem Eigentümer weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachzuweisen!" ? Warum sagen dann alle: Egal, wenn jemand den direkten Weg durch die Einfahrt zu Deiner Haustür wählt und auf Deinem Grundstück über Deine Eisenteile im Boden stürzt, bist Du in jedem Fall schadensersatzpflichtig?