Im Schenkungsvertrag steht: In Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen hat die Nießbraucherin für sämtliche Ausbesserungen und Erneuerungen auf eigene Kosten zu sorgen, auch insoweit, als sie die gewöhnliche Unterhaltung der Sache überschreiten. Weiter hat die Nießbraucherin auch sämtliche auf der nießbrauchsbelasteten Sache ruhenden öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen Lasten, die als auf dem Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, zu tragen, ebenso sämtliche privatrechtlichen Lasten, die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhen, einschließlich der Tilgung von Hypotheken und Grundschulden, mit Ausnahme der Gebäudeversicherung für das Wohnhaus sowie dem nichtumlagefähigen Teil des Wohngeldes für die Eigentumswohnung.