Hallo! Ich arbeite als LKW-Fahrer im Güternahverkehr für einen Lebensmittelgroßhandel. In meiner Firma gibt es derzeit überhaupt keine Spesen. Das soll jetzt ab 01.01.18 umgestellt werden auf 12 Euro pro Tag ab 8 Stunden. Mein Arbeitgeber sagte nun, dass die Spesenrechnung erst beginnt, sobald ich den Betriebshof mit meinem Gefährt verlasse und endet, sobald ich wieder auf den Betriebshof fahre. Meine Lade- und Entladetätigkeiten auf dem Betriebshof, sowie An- und Rückfahrt zur "ersten Tätigkeitsstätte" (also von und zur Wohnung) ebenso nicht. Hierzu konnte ich nur folgenden Auszug aus dem §9 EStG finden:

(4a) Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. Diese beträgt

1. 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, 2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, 3. 12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Wie ist das denn nun zu verstehen? Gilt nun die Spesenberechnung ab dem Zeitpunkt wo ich meine Wohnung verlasse? Oder ab eintreffen an der Tätigkeitsstätte ? Oder wirklich erst ab verlassen des Betriebshofes mit dem Fahrzeug ?