Antwort
Die Ausgesetzte Strafe auf Bewährung muss im meisten fall abgessesen werden wenn es keine möglichkeit für weitere verlängerung oder Bewährungs Auflagen gibt. Somit hat sich die Bewährung erledigt, Es gibt die Chancen bei guter Führung im Verlauf des Vollzugs eine Entlassung nach 1/2 oder 2/3 der Haftstrafe wobei die verbleibende reststrafe ebenfalls auf Bewährung gesetzt wird.