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Wenn die Arten unter Naturschutz stehen, dürfen sie nur für Forschung und Lehre präpariert werden. Für private Zwecke gehandelt werden, dürfen Sie nur mit Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde (meist Landratsamt). Antiquitäten (50 Jahre vor Inkrafttreten derr Schutzgesetze dürfen frei gehandelt werden). Verschenken darf man die Präparate aber.