Ein Rauswurf im Wege des Entziehungsverfahren nach § 18 WEG ist fast unmöglich.

Es müsste sich dann schon um einen schwerwiegenden Fall (Morddrohung oder ständiges Prügeln eines Miteigentümers oder eine große Vielzahl von Kleinigkeiten über mehrere Jahre hinweg) handeln. Und selbst in einem schwerwiegenden Fall, muss zuvor eine Abmahnung an den entsprechenden Miteigentümer erfolgen. Wenn dies nicht erfolgte, wird eine mögliche Klage abgewiesen.

Mir ist bislang noch kein erfolgreiche Entziehungsklage bekannt, da die Anforderungen hierfür schon sehr hoch sind.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.