Haftungsausschluss gemäß § 536a BGB im Mietvertrag?

Hi zusammen,

ich stehe gerade kurz vor der Unterzeichnung des neuen Mietvertrages für meine neue private (nicht gewerblich genutzte) Wohnung. Fast alles ist schon geregelt, der Vermieter macht einen sehr vertrauenswürdigen Eindruck. Es gibt nur leider zwei Klauseln die mich sehr im Mietvertrag stören und auf die der Vermieter besteht:

----- Schnipp -----

  1. Soweit Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss vorhanden waren und vom Vermieter nicht arglistig verschwiegen wurden, ist die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gemäß § 536a BGB ausgeschlossen.
  2. Im Fall eines Vermieterwechsels haftet der alte Vermieter nicht für den von dem neuen Vermieter zu ersetzenden Schaden. Ein Anspruch des Mieters gemäß § 566 Absatz 2 BGB ist insoweit ausgeschlossen.

----- Schnipp -----

Die beiden Klauseln stammen aus einem vorgefertigten Vertrag den man bei Immoscout24 runterladen kann.

Man kann einiges zu dem Thema googeln. Allerdings betrachten fast alle Artikel das Thema aus Vermieter-Perspektive und finden es daher einen Haftungsausschluss auch ganz in Ordnung. Eine Aussage, wie man das als Mieter finden soll, finde ich nicht.

Folgende Fragen habe ich dazu:

  1. Bin ich etwas zu naiv wenn ich das unterschreibe und verzichte im Ernstfall auf zehn-tausende von Euro wenn meine komplette Einrichtung unter Wasser steht weil es einen nicht voraussehbaren Wasserbruch gab? Oder ist das Standard und könnte bedenkenlos unterschrieben werden?

  2. Zusätzlich würde mich interessieren, ob die Hausratversicherung sowieso zahlen würde und von daher diese Klauseln keine Relevanz für mich hätten.

  3. Im § 536 (4) BGB steht: "Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam." Vielleicht kann ich einfach unterschreiben und die Klausel ist sowieso unwirksam und kann ignoriert werden?

Es ist kompliziert ... Danke für eure Mühe, sich durch diesen langen Text zu quälen :-)

Viele Grüße

Mietrecht, Mietvertrag, Hausratversicherung, haftungsausschluss
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