Moin,

ich bin momentan Wohnhaft in einem "Studentenwohnheim" (nicht vom Studentenwerk geführt).Ich habe nun eine Kündigung zum 31.05.2017 eingereicht und mich auf §573c BGB berufen. Mein Vermieter beharrt jetzt jedoch darauf, dass es sich um einen "Nutzungsvertrag mit Wohnrecht" handelt und nicht um einen Mietvertrag. Ein In­kraft­tre­ten der Kündigung soll somit erst zum 31.08.2017 möglich sein. Meine Frage also: Muss sich mein Vermieter auch an §573c BGB halten, da es sich hier nur um eine andere Titulierung eines Mietvertrages handelt oder gelten für "Nutzungsverträge mit Wohnrecht" andere Kündigungsfristen.

Besten Dank im Voraus