Das ist nicht strafbar, vgl. JuS 2015, 19 von Prof. Dr. Thomas Rönnau.

Ausschnittsweise:

Das Ergebnis der strafbaren Anstiftung wird heute aber unter Hinweis auf den Strafgrund der Teilnahme (teleologische Auslegung) ganz überwiegend abgelehnt und zu Recht die Straflosigkeit der Provokation zu einer nur versuchten Tat postuliert. Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist dabei herrschend der Gedanke, dass das Unrecht der Teilnahme einen mittelbaren, dh über den Haupttäter geführten Angriff auf das tatbestandlich geschützte Rechtsgut voraussetzt. Für die Täter- wie die Teilnehmerstrafbarkeit unerlässlich ist nämlich ein sozialschädliches Verhalten, das sich grundsätzlich erst aus einer (zumindest angestrebten) Rechtsgutsbeeinträchtigung ergibt.

Daran fehlt es hier.

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