Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage bezieht sich auf die Rechtregelung in einem Gastronomiebetrieb, insbesondere bei Pizzerien. In der Küche befindet sich außer mehreren Geräten, wie Z.b (elektrischer Backofen) auch ein Gasherd mit Anschluss. Dort befinden sich aber keine Ausgänge oder Fenster, im Flur jedoch führt ein Weg durch einer Tür hinauß, oben an der Tür ist ein Notausgangsschild angebracht. Allerdings ist diese Tür verschlossen, dass heißt, in einem Notfall gäbe es dort keine Fluchtmöglichkeit. Der Vermieter des Lokal's ist sich dessen Bewusst & lässt es nicht zu, diese Tür zu öffnen. Zur meiner wesentlichen Frage: "Ist es dem Vermieter gestattet, den Notausgang zu sperren. Ich wäre Ihnen für eine Aufklärung der Rechte & Pflichte sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Ezio