Vorausgesetzt man hat einen Leistungsanspruch für ALG1 von 12 Monaten basierend auf einer vorherigen Beschäftigung von über 7 Jahren erreicht und diesen bereits während der Arbeitslosigkeit zeitweise in Anspruch genommen, aber nicht vollkommen ausgeschöpft. Soweit ich weiß bleibt der Grundanspruch für 4 Jahre bestehen sofern der Leistungsanspruch noch nicht vollständig aufgebraucht wurde und auch dass die bewilligte Leistungshöhe sich nicht verringern darf sofern zwischenzeitliche Beschäftigungen geringer vergütet wurden, als die der ursprünglichen Berechnungsgrundlage.

Ist das soweit erstmal korrekt?

Sofern man nun trotz ursprünglichem Leistungsanspruch in den letzten 2 Jahren aber trotzdem auch mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat man doch nun eigentlich die Anwartschaftszeit erfüllt und einen Leistungsanspruch von 6 Monaten erarbeitet. 

Wird dieser "neu" erworbene Leistungsanspruch dann zu den noch nicht vollständig in Anspruch genommenen Monaten dazu addiert?  

Macht es einen Unterschied ob die 12 Monate aus nur einer Beschäftigung oder aus mehreren mit Unterbrechung bestehen. Und dass man in diesen Unterbrechungen ALG1 bezogen hat?

Um es mit Zahlen beispielhaft zu erklären.

7 Jahre durchgehend beschäftigt und 12 Monate Leistungsanspruch auf ALG1 bewilligt bekommen

Davon innerhalb von 2 Jahren nach 1. Arbeitslosigkeit insgesamt 8 Monate ALG1 bezogen und somit noch einen Restanspruch von 4 Monaten offen.

In diesen 2 Jahren aber auch mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, welche in Summe über 12 Monate ergeben und zwischenzeitlich durch ALG1 Bezug unterbrochen waren.

Wird bei erneuter Arbeitslosigkeit nun lediglich der Restanspruch von 4 Monaten berücksichtigt oder werden hierzu nun auch die 6 Monate aus dem neuen Anspruch hinzugezogen? Oder verfallen die 4 Monate Restanspruch und es werden lediglich die neu erworbenen 6 Monate bewilligt?