In der jetzt gültigen Vorschrift steht unter

2.3.15 Genitalorgane des Mannes

"Wird bei Auffälligkeiten oder auch nach Belehrung und dem Angebot auf eine Begutachtungsmöglichkeit bei einem gleichgeschlechtlichen Untersucher die Intimuntersuchung abgelehnt, ist eine Untersuchung durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Urologie zu veranlassen".

Auf Deutsch: Du kannst die Intimuntersuchung verweigern, wirst dann aber zu einem Facharzt geschickt, Was natürlich nicht in der Vorschrift steht, ist die Möglichkeit, daß der Musterungsarzt (meistens sind die heutzutage weiblich) angesäuert ist und Dich dann besonders kritisch beäugt, um Dir einen schlechten Befund reinzuwürgen.

Zu Zeiten der Zwangsmusterung gab es den o.g. Passus noch nicht. Trotzdem hatte man natürlich das Recht, die Nacktuntersuchung zu verweigern. Aus den damaligen Berichten weiß man, daß manche Ärzte damit kein Problem hatten und nur einen Vermerk in die Akte machten. Gerade von Ärztinnen wurde aber berichtet, daß diese längere Strafvorträge hielten und sich garnicht mehr einkriegten vor Wichtigmacherei über diese Untersuchung.

Ganz nebenbei: Weibliche Kandidaten werden nicht nackt untersucht und sie werden trotzdem vorher gefragt, ob sie auch einen männlichen Arzt akzeptieren würden, wenn gerade kein weiblicher da ist. Das Assistenzpersonal ist da grundsätzlich gleichgeschlechtlich.

Viele Grüße

Enrico180

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Bei der Einstellungsuntersuchung wird weder der Testosteronspiegel noch überhaupt ein Speicheltest oder eine Blutuntersuchung gemacht.

Der Musterungsarzt würde allenfalls eine entsprechende Untersuchung durch einen Facharzt veranlassen, wenn er sehr auffällige Symtome erkennt, beziehungsweise der Bewerber selbst ungeschickterweise darauf hinweisen würde (z.B. Depressionen). Möglich ist dann, daß die Untersuchung gleich abgebrochen wird.

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Ich lese wohl nicht recht. Ein Arzt kann nicht einfach einen beliebigen Teil der Untersuchung auf nichtärztliches Personal deligieren. Die Genitaluntersuchung kann schon aus Gründen der Fachkompetenz nur durch Arzt/Ärztin durchgeführ werden. Das gilt für Kinder genauso wie für erwachsene Patienten.

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