Hallo zusammen,

kurz zur Ausgangssituation: Ein Bauträger bebaut ein Baugebiet NRW mit mehreren Reihenhäusern. Zu jedem Haus wird mindestens ein Stellplatz oder eine Garage direkt mitverkauft. Außerdem gibt es weitere Stellplätze, Carports und Garagen die separat erworben werden können. Gemäß Bebauungsplan müssen für jedes Haus mindestens 2 separat anfahrbare Stellmöglichkeiten geschaffen werden (Garagenzufahrten sind deshalb keine Stellmöglichkeiten) Zählt man alle Stellmöglichkeiten zusammen, erfüllt der Bauträger die Regel 1 Haus = 2 Stellplätze knapp. Tatsächlich ist es aber so, dass die meisten Hauseigentümer nur eine Stellmöglichkeit real ihr Eigen nennen. Es gibt auch keine Grunddienstbarkeiten o. Ä. das Ihnen das Nutzungsrecht an einem der separaten Stellplatzmöglichkeiten sichert.

In meinem Fall ist es so, dass ich tatsächlich 2 Stellmöglichkeiten (durch den Erwerb einer freiverkäuflichen) besitze. In der vorliegenden Baugenehmigung jedoch Ist als zweiter Stellplatz ein anderes Flurstück als das von mir erworbene aufgeführt worden.

Meine Fragen dazu: Kann der Bauträger einfach die Baugenehmigungen mit einer falschen Zuordnung beantragen? Das genannte Grundstück ist ein bisher noch unverkaufter Stellplatz, den ich in keinster Weise nutzen kann. Was ist mit den Eigentümern, die tatsächlich nur einen Stellplatz besitzen? In deren Baugenehmigung wird vermutlich ebenfalls ein frei verkäuflicher Stellplatz genannt sein, der ihnen nicht gehört. Welche rechtlichen Folgen hat das Ganze sowohl für mich als auch für die Eigentümer mit zu wenig Stellplätzen im eigenen Besitz?

Ich freue mich auf zahlreiche hilfreiche Antworten.