Wir teilen uns mit 2 Grundstückseigentümern eine Einfafahrt. Es wurde einem Nachbar eine Grunddienstbarkeit eingeräumt, das Sie das Wegegrundstück zur Bewirtschaftung zum Fahren und Gehen zu seinem im Norden liegenden Grundstück mitbenutzen, nicht aber zum Abstellen von Fahrzeugen, sowie in das belastete Grundstück Ent und Versorgungsleitungen jeder Art, die zu seinem Grundstück führen, einlegen, dort dauern belassen und alle zur Instandhaltung, Instandsetzung und ggf. Erneuerung der Ent und Versorgungsleitungen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen lassen, wobeidas belastete als Zuwegung dienende Grundstück wieder herzustellen ist. Der Nachbar verpflichtete sich bereits bei notarieller Beurkundung als derzeitige Eigentümer der berechtigten Grundstücke, im Falle der Veräußerung oder der Änderung der derzeitigen Nutzung der berechtigten Grundstücke die Löschung der vorstehenden Grunddienstbarkeit zu bewilligen.

Das Grundstück wurde jetzt zweimal verkauft und der ehemalige Nutzer der Grunddienstbarkeit lässt bzw. Kann die Grunddienstbarkeit nicht ohne Zustimmung des jetzigen Besitzers löschen, er hat die Löschung beim Verkauf versäumt und wir würden nicht informiert. Der neue Grundstückseigentümer baut ein Haus auf dem Grundstück bewirtschaftet es also nicht, muss ich ihn über die Einfährt fahren lassen? Kann ich den ehemaligen Grundstückseigentümer auf Schadenersatz verklagen, Minderung des Wertes des Grundstücks?