Nein, es ist der eigene Fehler des Käufers, wenn er sich nicht vor Annahme des Angebots erkundigt (bzw. in dem Fall liest, was er da eigentlich kauft). Die Informationen standen ihm ja zur Verfügung.
Außerdem hier das fettgedruckte:
Versandware lässt sich nicht vor dem Kauf anfassen oder ausprobieren. Deshalb regelt das Fernabsatzgesetz, dass man bestellte Sachen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt wieder zurückschicken kann. Was viele nicht wissen: Dieses Recht gilt nicht nur in normalen Online-Shops, sondern auch bei Auktionsportalen wie Ebay. Man kann also auch ersteigerte Ware zurückschicken – allerdings nur, wenn es sich um gewerbliche Verkäufer handelt. Bei Privatverkäufern gibt es kein Widerrufsrecht. Das Porto für die Rücksendung muss der Verkäufer tragen, jedenfalls dann, wenn die Ware mindestens 40 Euro gekostet hat. Außerdem muss er die Versandkosten für die Lieferung zurückerstatten.
Ich hoffe, das reicht dir. Du als Verkäufer bist jedenfalls in dem Fall auf der sicheren Seite! :)
LG