Person 1 trifft sich mit der geistig behinderten Person 2 außerhalb ihrer Einrichtung. Die Einrichtung schaltet in Sorge die Polizei ein, da sie Person 1 für gefährlich hält. Tatsächlich liegt ein Missverständnis vor und der gesetzliche Betreuer von 2 hat außerdem noch einmal bestätigt, dass diese ihren Umgang selbst regeln darf. Nun ist es aber spät am Abend. Was würde die Polizei daher machen, wenn sie 1 und 2 antrifft? Möglicherweise kann jetzt ja um die Uhrzeit der gesetzl. Betreuer nicht erreicht und daher nicht direkt geklärt werden, wie weit 2s Selbstbestimmungsrechte gehen. Würde die Polizei dann 2 auch gegen deren Willen zurück zur Einrichtung bringen? Oder kann die Polizei sowieso erst auf der Grundlage des Umgangsbestimmungsrechts eines Dritten tätig werden, also müsste von vorneherein etwas vorliegen, wonach 2 ihren Umgang nicht selbst regeln darf?

Vielen Dank für Antworten!