Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, können einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent des Bruttostundenlohns verlangen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 9. Dezember 2015.
Die bereits bestehende gesetzliche Regelung verpflichtet den Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Der Arbeitgeber hat die Wahl, ob er gesondert vergütet oder einen Ausgleich in Freizeit gewährt. Dies wäre beim Lohn 25 % mehr oder bei Freizeitausgleich 25 %, also 15 Minuten Freizeitausgleich je geleisteter Stunde Nachtarbeit.
Dieser Anspruch des Arbeitnehmers besteht allerdings nur dann , wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen – und selbstverständlich soweit keine vertragliche Regelung über die Vergütung der Nachtarbeit existiert.
Besteht keine solche tarifvertragliche oder vertragliche Regelung ist für die Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr regelmäßig ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn, beziehungsweise die entsprechende Anzahl freier Tage, angemessen. Bei einer besonderen Belastung durch Dauernachtarbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen erhöht sich dieser Anspruch in der Regel auf 30 Prozent.
Allerdings gibt es auch hier keine feste Grenze. Ein reduzierter Ausgleich für die Nachtarbeit ist denkbar, wenn eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht.
Dies kommt beispielsweise bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst in Betracht (BAG, Urteil vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 545/04). Zum Beispiel wurde bei einem Rettungsassistenten mit häufigen Wartezeiten nur ein Nachtzuschlag von 10 % zugesprochen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14
LG