Antwort
Im Betriebsverfassungsrecht ist die Wahl zum Betriebsrat geregelt. So muss es beispielsweise im entsprechenden Betrieb mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer geben, von denen drei wählbar sind. Nur dann ist die Wahl eines Betriebsrats möglich. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, so ist die Bildung eines übergeordneten,
unternehmenseinheitlichen Gesamtbetriebsrats vorgeschrieben. Bei
Religionsgemeinschaften ist die Wahl eines Betriebsrates nicht möglich,
für die Luft- und Seeschifffahrt gelten Sonderregelungen.
Hier steht das ganze noch einmal etwas genauer:
http://betriebsverfassungsrecht.net/betriebsrat-wahl/