Die Forderung auf Rückabwicklung ist, soweit nicht Schadensersatz geschuldet ist, ohnehin zum jetzigen Zeitpunkt unberechtigt.
Erfasst wären ohnehin allenfalls Mängel und keine reinen Verschleißerscheinungen.
Wenn du schreibst "mit Kaufvertrag", gehe ich davon aus, dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Dann wird dort die Klausel "unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte" formularmäßig enthalten sein. Dann hat der Käufer die Katze im Sack, d.h. auf eigenes Risiko erworben. Jedwede Rechte auf Nachbesserung, Kaufpreisminderung oder sogar Rückabwicklung wären ausgeschlossen.
Häufig wird auch nur die Klausel "gekauft wie gesehen" vereinbart. Dann gilt der Gewährleistungsausschluss nicht für äußerlich nicht zu erkennende Mängel. Ansonsten gilt das Vorgesagte.
Enthält der Vertrag keine der vorgenannten Klauseln gilt, ebenso wie beim rein mündlichen Vertrag, dass der Käufer Dir den Mangel anzeigen muss, dieser müsste auch (vom Käufer zu beweisen) schon bei Übergang des Motorrades auf den Käufer vorgelegen haben und Dir wäre Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Erst wenn diese wiederholt scheitert, unmöglich oder aus Deiner Sicht unzumutbar wäre, kommt eine Rückabwicklung überhaupt in Betracht.
Das Ganze gilt natürlich nicht bei Betrug (arglistige Täuschung), aber den Fall hast Du natürlich weder angesprochen, noch im Auge.