Es gibt mehrere Verordnungen, die den Versand von gefährlichen Stoffen/Gegenständen regeln. DHL hält sich hier an:

Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) Die „Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt“ (GGVSEB) Das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“(ADR)

aus diesen Gesetzen/Verordnungen geht hervor, welche Stoffe ein Gefahrgut darstellen und ab welcher Menge diese gekennzeichnet werden müssen, bzw. nicht transportiert werden dürfen.

Um es zu verdeutlichen: Wenn ich ein kleines Fläschlein Schnaps versende, geht von diesem eine andere Gefahr aus, als wenn ich einen 10l Kanister mit reinem Alkohol versende. In beiden Produkten ist aber Alkohol enthalten.

Von daher kann aus der Giftigkeit von dem in den ESL enthaltenen Quecksilber keine grundsätzliche Unzulässigkeit des Versandes von ESL abgeleitet werden.

Laut ADR müssten unsere ESL unter die Kategorie UN 3506 (hergestellte Gegenstände die Quecksilber enthalten) fallen. Und in UN 3506 finde ich: " Hergestellte Instrumente und Gegenstände, die höchstens 1 kg Quecksilber enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR" (SV 366).

Diese Regelung wurde 2013 neu in das ADR aufgenommen.

Damit sind unsere ESL aussen vor.

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