Sollte Mobbing ein eigener Straftatbestand werden?

Zunächst möchte ich vorausschicken, dass Mobbing ein gesamtgesellschaftliche Problem ist, welches nicht primär durch rechtliche Veränderungen gelöst werden kann, sondern durch ein verbessertes Bewusstsein und mehr Zivilcourage in der Gesellschaft.

Dennoch kann man natürlich darüber nachdenken, wie man (straf)rechtlich damit umgehen sollte. Mobbing kann jetzt schon bestraft werden, wenn bestimmte Paragraphen erfüllt sind (z.B. Beleidigung oder Körperverletzung). Jedoch gibt es keinen Paragraphen, welcher Mobbing als Ganzes beschreibt, wie es bei der Nachstellung der Fall ist. Ich halte es durchaus für erwägenswert, dass man Mobbing als eigenen Paragraphen einführt, wobei ich zugebe, dass es sehr schwer ist, eine sinnvolle rechtliche und auch hinreichend bestimmte Definition zu geben. Ich habe das aber spaßeshalber einfach mal versucht und mir selber mal einen Paragraphen für Mobbing ausgedacht.

Ich schreibe meinen Vorschlag für einen Paragraphen als Antwort auf meine Frage, weil der Text sonst zu lang ist. Ihr könnt meinen Vorschlag also in den Antworten lesen.

Mich würde einerseits interessieren, ob ihr es generell für sinnvoll haltet, einen eigenen Mobbingparagraphen einzuführen (inklusive Begründung), andererseits, was ihr konkret von meiner Idee für einen solchen Paragraphen haltet? Ich bin da aber auch total offen für Kritik, schließlich bin ich kein Jurist und bestimmt gibt es etwas zu verbessern bzw. vielleicht haltet ihr so einen Paragraphen ja generell nicht für sinnvoll. Was mir selbst schon an potenzieller Kritik einfällt ist, dass Absatz (1) (b) eventuell nicht hinreichend bestimmt sein könnte im Sinne der Verfassung. Wichtig sind mir persönlich aber vor allem auch die Absätze (3) und (4), da diese eine weitaus höhere Strafe ermöglichen als das nach den jetzigen Strafgesetzen für solche Taten möglich ist. Zudem machen diese Absätze auch deutlich, dass es der Gesellschaft bewusst ist, welch schwerwiegende Folgen Mobbing haben kann. 

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§ 238a StGB Mobbing

(1) Wer gegenüber einem bestimmten Menschen wiederholt eine Straftat gemäß § 123, 184j, 185, 186, 187, 201, 201a, 223, 238, 239, 240, 241 StGB, § 106, 108 Abs. 3 UrhG oder § 33 KunstUrhG begeht,

(a) um die Person verächtlich zu machen oder ihrem sozialen Ansehen zu schaden oder

(b) um die Person systematisch aus einer sozialen Gruppe von Menschen auszugrenzen oder um das eigene soziale Ansehen in einer solchen Gruppe zu erhöhen,

und dadurch mindestens fahrlässig erhebliches psychisches oder körperliches Leid des Opfers verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes (1) ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter das Opfer durch die Tat mindestens fahrlässig in die Gefahr des Todes gebracht hat oder mindestens fahrlässig eine erhebliche psychische oder körperliche Erkrankung des Opfers verursacht hat.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach den Absätzen (1) oder (3) den Tod des Opfers, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Verursacht der Täter jedoch mindestens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 

(5) In den Fällen des Absatzes (1) wird die Tat nur auf Antragverfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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