§ 238a StGB Mobbing
(1) Wer gegenüber einem bestimmten Menschen wiederholt eine Straftat gemäß § 123, 184j, 185, 186, 187, 201, 201a, 223, 238, 239, 240, 241 StGB, § 106, 108 Abs. 3 UrhG oder § 33 KunstUrhG begeht,
(a) um die Person verächtlich zu machen oder ihrem sozialen Ansehen zu schaden oder
(b) um die Person systematisch aus einer sozialen Gruppe von Menschen auszugrenzen oder um das eigene soziale Ansehen in einer solchen Gruppe zu erhöhen,
und dadurch mindestens fahrlässig erhebliches psychisches oder körperliches Leid des Opfers verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes (1) ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter das Opfer durch die Tat mindestens fahrlässig in die Gefahr des Todes gebracht hat oder mindestens fahrlässig eine erhebliche psychische oder körperliche Erkrankung des Opfers verursacht hat.
(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach den Absätzen (1) oder (3) den Tod des Opfers, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Verursacht der Täter jedoch mindestens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In den Fällen des Absatzes (1) wird die Tat nur auf Antragverfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.