Wir transportieren als Händler unter anderem Klimageräte die bereits gasförmige Kühlmittel z.B. UN 3159 beinhalten. Bei Lithium Batterien gibt es eine Regelung, wenn diese Bestandteil von Geräten sind. Bei anderen Geräten habe ich nur etwas allgemeines unter :

1.1.3.1 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung gefunden.

Der Punkt B besagt das die ADR nicht gelten wenn : Beförderungen von [in dieser Anlage]{im RID} nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;

Wann wird z.B. eine Klimaanlage zum Gefahrgut? Gibt es jemand der damit Erfahrung hat?