Hallo, ich bin leider mit einigen Monatsmieten im Rückstand (teils verschuldet, teils unverschuldet, aber das ist ja grundsätzlich erstmal egal) und habe am 17.07.2014 die Räumungsklage erhalten. Im § 569 Abs. 3 Nr 2 BGB heißt es ja:

"Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist."

Dies wollte ich in Anspruch nehmen, da ich das Geld auf jeden Fall bis 17.09.2014 zusammen habe und die rückständige Miete hätte zahlen können. Jetzt ist es aber so, dass ich gestern schon das Urteil vom 11.08.2014 aus dem schriftlichen Vorverfahren erhalten habe, in dem es heißt dass ich die Wohnung zu räumen habe - das ging also für mich überraschend schnell.

Was kann ich nun tun? Einspruch einlegen mit der Begründung dass ich bis zum Ablauf der Frist laut § 569 Abs. 3 Nr 2 BGB die rückständige Miete begleichen werde und somit die Kündung (ergo auch Räumungsklage/-urteil) unwirksam wird? Weil ich finde es schon komisch dass es eine 2-monatige Zahlungsmöglichkeit laut Gesetz gibt, aber nach nicht mal 1 Monat ein Urteil gefällt wird.

Am Montag wollte ich sowieso zum Anwalt gehen, aber würde mich trotzdem über Antworten freuen.

Vielen Dank Chris