Nach erfolgter Modernisierung erhalten die Mieter das Mieterhöhungsschreiben nach § 559 BGB im Februar 2016. Die Mieterhöhung kommt demnach ab Mai 2016 zum Tragen.

Die Miete liegt auch nach Modernisierungsmieterhöhung weit unterhalb der ortsüblichen Miete. Eine Mieterhöhung (außer der genannten Erhöhung für Modernisierung) ist in den vergangenen 10 Jahren nicht erfolgt.

Ab wann ist das Mieterhöhungsschreiben nach § 558 BGB (in Anlehnung an den Mietspiegel, unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze) auf Basis der neuen Miete nach Modernisierung zulässig?