Antwort
Erstmal prüfen ob der Anbau tatsächlich genehmigungs- oder lediglich mitteilungspflichtig ist. Für Niedersachsen z. B. sagt 62 NBauO, welche Gebäudeklassen (1,2 und 3 worunter sicherlich der ein oder andere kleine Anbau fallen würde), mitteteilungspflichtig sind. Bauvorlagen müssen zwar auch eingereicht werden, jedoch sagt Absatz 4, dass bei entsprechenden Gebäuden auch der Bauhherr die Zeichnungen erstellen und somit als Entwurfsverfasser unterzeichnen darf. Ohne Architekt, Ingenieur und Handwerksmeister. Allerdings auch mit voller Verantwortung.MfG