Hallo werte Community!

Ich habe zwar schon einige Beiträge zu dem Thema im Netz gefunden, allerdings habe ich bisher keine aussgekräftige Antwort gefunden.

Arbeitnehmer AN ist im Einzelhandel beschäftigt und hat mit Arbeitgeber AG einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dem es heißt:

"Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden und verteilt sich an den Werktagen Montag bis Samstag auf jeweils fünf Tage mit einer arbeitstäglichen Stundenzahl von 6,0 Stunden. Die konkrete wöchentliche Arbeitszeitverteilung ist dem jeweiligen Dienstplan zu entnehmen, den der Arbeitgeber regelmäßig zur Kenntnis gibt."

Die Frage ist nun, welche Ansprüche der AN in einer Woche mit einem Feiertag (an einem Mo-Sa) hat und welche Arbeitszeiten der AG von ihm abfordern kann.

Denkbare Ansätze:

  1. Da die wöchentliche Arbeitszeit sich (natürlich) nur auf die verfügbaren Werktage verteilt, muss der AN seine 30 Arbeitsstunden leisten und hat den Feiertag frei. Dies wäre m.E. aber ein Verstoß gegen § 2 EntgFG.

  2. Wäre der Feiertag kein Feiertag, hätte der AN normal seine Arbeitsleistung von 6 Stunden erbracht, so dass ihm gem. § 2 I EntgFG die entsprechende Vergütung zusteht und er einen weiteren freien Tag in der Woche hat.

  3. Da der AN regelmäßig an fünf von sechs Tagen (Mo-Sa) arbeitet, werden ihm für den Feiertag 5/6 * 6 Stunden = 5 Stunden Arbeitsleistung angerechnet. Es ist wahrscheinlich, dass er einen weiteren Tag frei hat und an einem Arbeitstag eine weitere Stunde (also insgesamt 7 Stunden) leistet, um seine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden zu erfüllen.

Letzteres scheint mir am ehesten zuzutreffen, allerdings bin ich mir unsicher und freue mich daher über begründete Ratschläge.

Vielen Dank, Chris