Wenn es ohne sein Wissen entstand, dann gilt:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Somit eine Straftat und damit Anzeigefähig.
Vielleicht hilft es ja sich aufrichtig zu entschuldigen und damit die Wogen zu glätten!